Rechtsfragen rund um TV-Wartezimmer®
Die Nutzung von TV-Wartezimmer in der eigenen Praxis ist nicht nur sinnvoll und zeitgemäß, sondern selbstverständlich auch rechtskonform. Bereitgestellte Filme zur Aufklärung und Information der Patienten werden juristisch und medizinisch eingehend geprüft. Trotzdem stellen sich immer wieder einmal auch Rechtsfragen, beispielsweise bei der Einbindung von Fremdwerbung. Hierzu gibt es inzwischen jedoch zahlreiche Gutachten von Fachanwälten für Medizinrecht, Stellungnahmen von Ärztekammern, Urteile, Fach-Presseartikel, … Eine aktuelle Auswahl stellen wir Ihnen hier gerne zur Verfügung. Haben Sie weitere Fragen, wünschen Sie einen persönlichen Kontakt? Ihr Ansprechpartner in unserem Hause ist: Markus Spamer
E-Mail: Markus.Spamer@tv-wartezimmer.de Fon: +49 (0)8161 / 4 90 9-99 Fax: +49 (0)8161 / 4 90 9-30

Landgericht Hagen (AZ 3 O 1/20), Urteil vom 22.09.2020
Werbung im Programm von TV-Wartezimmer
„… verstoßen die von der Beklagten im Rahmen ihres Programms ausgestrahlten Werbeclips jedoch nicht gegen die Vorschriften der BerufsO. … Die Werbesequenzen erfolgten vorliegend zwar in den Räumlichkeiten der Arztpraxis … Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 S. 3 BerufsO liegt gleichwohl nicht vor. Die Regelung ist dabei dahingehend einschränkend auszulegen, dass nicht jede Art von Werbung unzulässig ist.“

Ausgabe 01/2017
ETL Gesundheitsbrief
Praxis-TV: Vorteile und rechtliche Anforderungen
Patientenkommunikation beginnt bereits im Wartezimmer, entsprechend ist das Praxis-TV auf dem Vormarsch. In der Praxis taucht dabei immer wieder die Frage auf, ob ein Praxis-TV vor dem Hintergrund des Anti-Korruptionsgesetzes ein Problem darstellen kann. Für den Anbieter TV-Wartezimmer haben bereits mehrere Gerichte bestätigt, dass mit der Ausstrahlung keine verbotene Zuweisung erfolgt…

Telefonaktion Antworten von Experten, 29.06.2016
„Werbung im Wartezimmer ist kein Tabu“
Beim sogenannten Praxis-TV kommt es darauf an, ob der Arzt als derjenige erscheint, der durch den Fernseher zum Patienten spricht oder nicht. Ergibt sich eine Distanzierung des Arztes von den Inhalten nach dem Motto: „Hier wirbt ein gewerblicher TV-Anbieter, ich habe darauf keinen Einfluss und es spiegelt auch nicht meine Meinung wieder“, dann ist gegen ein Praxis-TV nichts einzuwenden…

30.05.2016
Rechtliche Stellungnahme zum neuen Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen
Rechtliche Stellungnahme zum neuen Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen – §§ 299a, 299b, 300 StGB (Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Andreas Staufer, 30.05.2016)…

Amtsgericht Wetzlar (AZ 30 C 788/14 (30), Urteil vom 12.05.2015
Werbeschaltung eines Sanitätshauses im regionalen Gesundheitsfenster auf TV-Wartezimmer®:
„Es liegt kein Verstoß gegen die Berufsordnung gegen § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vor. …. Die Werbeschaltung erfolgt zwar im Rahmen eines sogenannten Wartezimmer-TV in der Arztpraxis XXXXXXXXXXXXX. Gleichwohl liegt keine berufswidrige Werbung durch diese Ärzte vor. In dem Werbespot wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Informationen des Arztes handelt. Damit wird ausdrücklich deutlich gemacht, dass die Ärzte sich von der Werbung distanzieren und die beworbenen gewerblichen Tätigkeiten oder Produkte nicht fördern wollen. … In der vorliegenden Gestaltung entspricht die Werbeschaltung derjenigen Werbung, die auch in Zeitschriften enthalten ist, die im Wartezimmer ausgelegt werden und bei der eine Verletzung des § 27 Abs. 3 der Berufsordnung … unstreitig nicht gegeben ist.“ …

01.04.2014
Pharmazeutische Nachrichten
„Die Frankfurter Richter machten darüber hinaus klar, dass nicht jede Form der Apothekenwerbung in Arztpraxen gegen das ApoG verstoße …“

15.11.2012
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Werbeschaltung eines Arztes im regionalen Gesundheitsfenster auf dem TV-Wartezimmer eines anderen Arztes: „ … keine Veranlassung zu wie auch immer gearteten berufsrechtlichen Schritten …. Dies deshalb nicht, weil mit den von …. uns gegenüber thematisierten Einblendungen im dem Wartezimmer-TV erkennbar keine gezielte Empfehlung … verbunden ist.“…

31.05.-03.06.2011
Musterberufsordnung der Ärzte
Erläuterungen zu den Änderungen der Musterberufsordnung der Ärzte durch die Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages (31.05.-03.06.2011) in Kiel: § 27 Abs. 3 S. 4 neu: „… Davon unberührt bleibt das seit langem übliche und unbeanstandete Auslegen von Werbung beinhaltenden Zeitschriften im Wartezimmer; gleiches gilt für über Fernseher ausgestrahlte Werbung, sofern diese gleich der in Zeitschriften von untergeordneter Bedeutung und der Fernseher für Patienten abschaltbar ist.“